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Eine Waffentragbewilligung erhält nur, wer die Voraussetzung für
einen Waffenerwerb erfüllt, glaubhaft macht, dass er eine
Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer
tatsächlichen Gefährdung zu schützen und zudem eine Prüfung
über die Handhabung von Waffen und über die Kenntnis der rechtlichen
Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestanden hat.
Waffenmitführen
Feuerwaffen können ungeladen frei mitgeführt werden, insbesondere
zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess- oder Jagdvereinen,
zum Büchsenmacher oder Waffenbörsen. In solchen Fällen
ist eine Waffentragbewilligung nicht erforderlich. Zu Beachten ist jedoch,
dass:
a) die Waffe ungeladen sein muss
b) Waffen und Munition getrennt sein müssen
c) das Magazin leer sein muss (kein Abspitzen zuhause)
d) die Waffe nur so lange mitgeführt werden darf, als es zeitlich
angemessen erscheint
Bleibt z.B. eine Waffe während längerer Zeit
im Kofferraum des Wagens eingeschlossen, so kann dies nicht als angemessen
oder als sorgfälltiges Aufbewahren betrachtet werden. Bei Teilnahme
an Schiessveranstaltungen empfehlen wir, Einladung und Schiessprogramme
mitzunehmen, um diese gegebenenfalls vorweisen zu können.
Waffenhandänderungen unter
Privatpersonen
Für Handänderungen von Schusswaffen oder eines wesentlichen
Waffenbestandteiles von Schusswaffen (Griffstück, Lauf, Verschluss,
Verschlussgehäuse) ist bei Schweizer Bürger (In- und Auslandschweizer)
sowie bei Ausländern mit Niederlassungs-bewilligung C kein Waffenerwerbschein
erforderlich. Jedoch sind folgende Vorschriften zu beachten:
Erwerber und Veräusserer sind an gesetzliche Sorgfaltspflichten gebunden.
Identität und Alter des Erwerbers oder der Erwerberin müssen
anhand eines amtlichen Ausweises geprüft werden.
Eine Waffe darf nur übertragen werden, wenn die übertragende
Person nach den Umständen annehmen darf, dass dem Waffenerwerb kein
Hinderungsgrund entgegensteht. Bestehen Zweifel an der Waffenerwerbsberechtigung
des Erwerbers, ist von diesem ein Auszug aus dem Zentralstrafregister
zu verlangen. Sodann ist für jede Übertragung einer Waffe ein
schriftlicher Vertrag abzuschliessen, mit genau vorgeschriebenem Inhalt
und dieser Vertrag ist 10 Jahre aufzubewahren.
Bei der Übertragung von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen
an einen Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung braucht der Ausländer
einen Waffen-erwerbschein, den der Veräusserer innert 30 Tagen der
zuständigen Behörde einreichen muss.
Verboten ist die Übertragung von Waffen, wesentlichen
Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen
an folgende Staatsangehörige:
Bundesrepublik Jugoslawien, Kroatien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien,
Türkei,
Sri Lanka, Algerien und Albanien.
Mitnehmen von Waffen ins Ausland
Zur Teilnahme an Schiess- und Jagdveranstaltungen können Sie Ihre
Sport- und Jagdwaffen temporär aus- und wieder einführen. Beim
Grenzübertritt sind die Waffen beim Zoll zu melden. Ausländische
gesetzliche Vorschriften sind zusätzlich zu beachten.
Gebrauch der Waffe zum Selbsschutz
Der Gebrauch einer Waffe zum Selbsschutz ist nur in einer Notwehrlage
erlaubt. Art. 33 des Strafgesetzbuches umschreibt dies folgendermassen:
"Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem
Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt,
den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren".
Folgende Voraussetzungen müssen somit für einen Waffengebrauch
gegeben sein:
1. Der rechtswidrige Angriff muss unmittelbar bevorstehen.
Wenn genügend Zeit vorhanden ist, den Angriff anderweitig abzuwehren,
beispielsweise durch Alarmierung der Polizei, darf nicht von der Waffe
Gebrauch gemacht werden. Auch nach Abschluss der eigentlichen Angriffhandlung
darf die Waffe nicht (mehr) eingestzt werden.
2. Die Abwehr des Angriffs muss verhältnismässig
sein. Steht zur Abwehr ein weniger einschneidendes Mittel als die Waffe
zur Verfügung, muss dieses zur Anwendung gelangen. Jeder Schusswaffengebrauch
führt zwangsläufig zu einer Strafuntersuchung, unabhängig
davon, ob der Schusswaffeneinsatz gerechtfertigt war oder nicht.
Schlusswort
Die Schützenvereine und die von ihnen organisierten Wettkämpfe
gehören zum schweizerischen Kulturgut. Waffenbesitz und sportliches
Schiessen sind für uns Schweizer eine traditionelle Selbstverständlichkeit.
Ob uns dieses Recht erhalten bleibt, hängt ganz von Ihnen, respektive
Ihrem verantwortungsvollen Umgang mit der Waffe ab. Jeder Zwischenfall,
bei dem eine Waffe beteiligt ist, kann - ob berechtigt oder nicht - zu
einer Verschärfung der Waffengesetzgebung führen. Tragen deshalb
auch Sie durch Ihr persönliches Verhalten dazu bei, dass das traditionell
schweizerische Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Behörden
bestehen bleibt.
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